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Übungsleiterfreibetrag

Übungsleiterfreibetrag

Bis zu 3.000 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz; Stand 2021). Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld.

Voraussetzungen
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar! Die Übungsleiterpauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale  geltend macht – und umgekehrt.